Auf Steuerrecht spezialisierte Anwaltskanzlei unterstützt Mandanten bundesweit bei der rechtlichen Vertretung in allen Fällen und Delikten von Steuerhinterziehung: schnell, sicher und diskret.
Sie benötigen eine rechtliche Erstberatung? Nehmen Sie zuerst Kontakt mit uns auf. Die Kontaktaufnahme kann persönlich, telefonisch, per Mail oder per Kontaktformular erfolgen.
Im Anschluss an die Kontaktaufnahme oder ein Gespräch analysieren wir Ihren Fall, klären die Rahmenbedingungen und nehmen alle relevanten Zahlen und Informationen rund um Ihren Fall von Ihnen auf.
Wenn Sie dann rechtlich im Zuge einer Steuerhinterziehung oder der Erstellung einer Selbstanzeige von uns betreut werden möchten, erteilen sie uns ein entsprechendes Mandat.
Wir erstellen Ihre Selbstanzeige (rechtssicher und wirksam) oder vertreten Sie rechtlich in einem Verfahren, wenden eine Strafe ab oder erwirken eine Strafminderung.
Mit unserer eigenen Software führen wir Sie einfach, sicher und strukturiert durch den gesamten Prozess einer Selbstanzeige.
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Den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) erfüllt, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt und dadurch Steuern verkürzt – oder, wer für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Eine Tat im steuerstrafrechtlichen Sinn definiert sich über den Steuerpflichtigen, die Steuerart und den Besteuerungszeitraum.
Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) handelt es sich um keine Straftat, sondern um eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird nicht mit einer Strafe, sondern mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet. Der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung ist erfüllt, wenn der Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) (s.o.) leichtfertig begangen wird.
Zu unterscheiden ist zwischen der Strafverfolgungsverjährung und der Festsetzungsverjährung. Die Frist für die Strafverfolgungsverjährung beträgt fünf oder zehn Jahre. Die Fristberechnung hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss individuell und für jeden Fall einzeln vorgenommen werden. Für den Verjährungsbeginn ist die Ermittlung des Endes der Steuerhinterziehung maßgeblich.
Bei der Festsetzungsverjährung geht es darum, wie lange das Finanzamt noch Steuernachzahlungen im Besteuerungsverfahren fordern kann. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre und bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre.
Im Falle einer vollständigen und wirksamen Selbstanzeige (§ 371 AO) besteht die Möglichkeit, trotz verwirklichter Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erhalten, sofern kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt und die hinterzogenen Steuern samt Zinsen und Hinterziehungszinsen entrichtet werden. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Hier ist dringend anzuraten, sich von einem Fachanwalt für Steuerrecht oder einem spezialisierten Steuerberater begleiten zu lassen.