Auf Selbstanzeigen spezialisierte Anwaltskanzlei betreut bundesweit Mandanten bei der Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige beim Finanzamt: sicher, diskret und professionell.
Sie möchten eine Selbstanzeige erstatten? Nehmen Sie zuerst Kontakt mit uns auf. Die Kontaktaufnahme kann persönlich, telefonisch, per Mail oder per Kontaktformular erfolgen.
Wir besprechen Ihren Fall, nehmen alle Informationen und Zahlen von Ihnen auf und analysieren die Rahmenbedingungen. Die steuerrechtliche Erstdiagnose erhalten Sie in nur 24 h.
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Wir erstellen Ihnen eine rechtssichere, wirksame Selbstanzeige, reichen diese bei der Finanzbehörde ein und informieren Sie über das Ergebnis.
Mit unserer eigenen Software führen wir Sie einfach, sicher und strukturiert durch den gesamten Prozess einer Selbstanzeige.
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Im Falle einer vollständigen und wirksamen Selbstanzeige tritt Straffreiheit ein. Daher ist es sinnvoll, vor dem Hintergrund einer möglicherweise begangenen Steuerstraftat (Steuerhinterziehung, nicht angegebene Einnahmen), die aber von der Finanzbehörde noch unentdeckt ist, von dieser Möglichkeit bei Bedarf Gebrauch zu machen. Der Gesetzgeber hat hier bewusst eine „goldene Brücke“ normiert, sofern mit der Selbstanzeige zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt wird.
Zu unterscheiden ist zwischen der Strafverfolgungsverjährung und der Festsetzungsverjährung. Die Frist für die Strafverfolgungsverjährung beträgt fünf oder zehn Jahre. Die Fristberechnung hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss individuell und für jeden Fall einzeln vorgenommen werden. Für den Verjährungsbeginn ist die Ermittlung des Endes der Steuerhinterziehung maßgeblich. Bei der Festsetzungsverjährung geht es darum, wie lange das Finanzamt noch Steuernachzahlungen im Besteuerungsverfahren fordern kann. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre und bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre.
Eine Selbstanzeige ist dann vollständig wirksam, wenn das sog. Vollständigkeitsgebot eingehalten ist. Das Vollständigkeitsgebot besagt, dass Straffreiheit nur eintritt, wenn gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachgeholt werden. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.
Wenn Steuerverkürzungen bereits eingetreten sind oder Steuervorteile erlangt wurden, so tritt für den an der Tat beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen und Säumniszuschläge innerhalb einer ihm vom Finanzamt bestimmten Frist entrichtet. In bestimmten Fällen wird von der Verfolgung einer Straftat zudem nur dann abgesehen, wenn zusätzlich ein sogenannter „Strafzuschlag“ nach § 398 a AO zu Gunsten der Staatskasse gezahlt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Steuerverkürzung oder der erlangte Steuervorteil einen Betrag von € 25.000,00 je Tat übersteigt. Damit Straffreiheit eintritt, muss zudem die Selbstanzeige wirksam erstattet werden. Das heißt, sie muss alle erforderlichen Details enthalten und allen Formalitäten entsprechen. Um sicherzugehen, dass einem bei der Erstellung der Selbstanzeige kein Fehler unterlaufen ist, ist es ratsam, sich hier von einem Steueranwalt beraten zu lassen.
§ 371 Abs. 2 AO nennt sogenannte „Sperrgründe“, bei deren Vorliegen Straffreiheit nicht mehr eintreten kann. Dies ist u. a. der Fall, wenn die Steuerstraftat im Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits entdeckt ist.
Wenn Sie sich zu einer Selbstanzeige entscheiden, sollte der erste Schritt sein, sich professionell beraten zu lassen, z. B. von einem Fachanwalt für Steuerrecht oder einem versierten Steuerberater. Für eine wirksame Selbstanzeige müssen zwingend diverse Voraussetzungen, Details und Formalien beachtet werden, damit diese vollständig und wirksam ist. Im Falle der Unwirksamkeit und Unvollständigkeit, kann Straffreiheit nicht mehr eintreten. Ein Fachanwalt für Steuerrecht oder versierter Steuerberater an Ihrer Seite, hat alle wichtigen Aspekte im Blick und achtet darauf, dass Ihre Selbstanzeige wirksam und vollständig ist.