Sie sind als Unternehmer unwissentlich in die Maschinerie eines Umsatzsteuerkarussells geraten? Die Finanzbehörden ermitteln deswegen bereits gegen Sie? Unsere Anwalts- und Steuerkanzlei setzt sich engagiert für Ihren Freispruch ein!
Ihr Unternehmen war oder ist unwissentlich Akteur in einem Umsatzsteuerkarussell? Die Steuerbehörde hat ein Strafverfahren gegen Ihre Firma eingeleitet? Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf – telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular.
Unsere Steueranwälte und Steuerexperten besprechen mit Ihnen Ihren Fall, holen wichtige Informationen von den Behörden ein und analysieren alle Rahmenbedingungen bis ins Detail – ganz gleich wie komplex die Angelegenheit ist.
Auf Basis der Informationen arbeiten wir für Sie eine ausführliche Strategie für Ihre Verteidigung aus. Dabei arbeiten Steuerfachanwälte und Steuerexperten Hand in Hand, um alle Möglichkeiten zur Erreichung eines Freispruchs voll auszuschöpfen.
Ist das Konzept vollständig erstellt, übernehmen wir anschließend auch die Verteidigung vor Gericht. Wir sind bundesweit an den Gerichten vor Ort und setzen uns dafür ein, dass Ihre Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell ein gutes Ende findet.
Mit unserer eigenen Software führen wir Sie einfach, sicher und strukturiert durch den gesamten Prozess einer Selbstanzeige.
Sehr hohe Fachkompetenz in den Bereichen Steuern und Steuerrecht. Absolut professionelle, präzise und transparente Arbeitsweise. Sehr sympathische und freundliche Anwälte, die sich richtig ins Zeug legen. Ich kann die Kanzlei in jeder Hinsicht weiterempfehlen.
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Alles lief absolut perfekt! Das gesamte Team hat meinen Fall schnell, reibungslos und zu meiner absoluten Zufriedenheit abgewickelt. Ich bleibe hier Kunde.
Die Rechtsprechung des BFH stützt sich derzeit auf die Argumentation, dass ein redlicher Kaufmann nach dem üblichen Geschäftsgebaren dafür Sorge zu tragen hat, sich darüber genau zu informieren, mit welchen Personen er Geschäfte schließt. Wenn er dieser Sorgfaltspflicht nicht nachkommt, wird ihm unter gewissen Umständen Bösgläubigkeit vorgeworfen und der Vorsteuerabzug versagt.
Zunächst fordert das Finanzamt – ungeachtet der strafrechtlichen Beurteilung – die gezogenen Vorsteuern zurück. Hier beginnt der Kampf mit der Zwangsvollstreckung, sollten die Gelder nicht zwischenfinanziert werden können. Nicht selten überleben diese Firmen ein solches Verfahren aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht.
Die Tragik und Problematik bei der Aufdeckung der Straftaten durch die Behörden ist, dass zunächst nicht erkennbar ist, welche der Funktionäre die tatsächlichen Drahtzieher waren und wer nur unbedarfte, unwissende Teilnehmer sind. Während die eigentlichen Drahtzieher zum Zeitpunkt der Entdeckung der Straftat meist längst untergetaucht sind, haben Personen wie der Distributor den offenkundigen Kampf mit den Ermittlungsbehörden und Gerichten auf sich zu nehmen.
Die Geschäftsführer der gutgläubigen Firmen werden häufig mit hohen Gewinnmargen geködert. Meist werden diesen Firmen die Wareneinkäufe vom vorgegebenen Abnehmer vorfinanziert, damit diese überhaupt bereit sind, sich auf die Geschäfte einzulassen.
Die gutgläubigen Firmen bekommen dafür Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer, welche sie bei ihrem Heimatfinanzamt als Vorsteuer geltend machen. Die gutgläubigen Firmen sind auch auf den Vorsteuerabzug angewiesen, denn diese müssen nun die Ware von dem Scheinlieferanten zum Bruttowert abkaufen.