Rat und rechtlicher Beistand bei Steuerdelikten: Unsere Anwälte für Steuerrecht unterstützen Mandanten engagiert, persönlich und diskret – bei Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren, Hausdurchsuchungen oder Betriebsprüfungen.
Sie möchten eine Selbstanzeige erstatten? Nehmen Sie zuerst Kontakt mit uns auf. Die Kontaktaufnahme kann persönlich, telefonisch, per Mail oder per Kontaktformular erfolgen.
Wir besprechen Ihren Fall, nehmen alle Informationen und Zahlen von Ihnen auf und analysieren die Rahmenbedingungen. Die steuerrechtliche Erstdiagnose erhalten Sie in nur 24 h.
Sie erteilen uns ein Mandat, wenn Sie im Zuge einer Selbstanzeige von uns betreut werden möchten.
Wir erstellen Ihnen eine rechtssichere, wirksame Selbstanzeige, reichen diese bei der Finanzbehörde ein und informieren Sie über das Ergebnis.
Mit unserer eigenen Software führen wir Sie einfach, sicher und strukturiert durch den gesamten Prozess einer Selbstanzeige.
Sehr hohe Fachkompetenz in den Bereichen Steuern und Steuerrecht. Absolut professionelle, präzise und transparente Arbeitsweise. Sehr sympathische und freundliche Anwälte, die sich richtig ins Zeug legen. Ich kann die Kanzlei in jeder Hinsicht weiterempfehlen.
Absolut kompetentes und sympathisches Team, kann man nur weiterempfehlen!
Alles lief absolut perfekt! Das gesamte Team hat meinen Fall schnell, reibungslos und zu meiner absoluten Zufriedenheit abgewickelt. Ich bleibe hier Kunde.
Das Tätigkeitsspektrum ist sehr vielschichtig. Wir begleiten und unterstützen Sie insbesondere bei:
Zudem verteidigen wir Sie in sämtlichen Stadien (Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren) eines Steuerstrafverfahrens.
Viele Wege münden in ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Eine Möglichkeit, ins Visier der Fahndungsbehörden zu gelangen, ist z. B. wegen Steuerhinterziehung durch einen anonymen Hinweis gegen die eigene Person. Auch eine Betriebsprüfung, eine missglückte Selbstanzeige oder eine Hausdurchsuchung bei Dritten (Verdachtsmeldung) kann zur Folge haben, dass ein Verfahren gegen eine Person wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wird.
Den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) erfüllt, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) erfüllt, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.